„nachhaltige technologien 01 | 2021"
Verständnis dafür zu schärfen, wurden die sogenann- ten Leitlinien der städtischen Energieplanung entwi- ckelt. Darüber hinaus bietet die Energieraumplanung durch ihren Bezug zur Raumplanung die Chance, homogene und rechtsverbindliche Vorgaben im Sinne des Klimaschutzes und der Energiewende mithilfe der Wiener Bauordnung festzusetzen und damit Planungssicherheit für alle relevanten AkteurInnen zu schaffen. Die Energieraumpläne stellen solch ein Instrument dar. Energieraumpläne setzen neuen Standard Mit den Energieraumplänen nach § 2b der Bauord- nung für Wien wurde ein neues Instrument geschaf- fen, welches den Einsatz von Energieträgern für die Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser bei Neubauten räumlich koordiniert. Die Energie- raumpläne sind Verordnungen des Gemeinderats. Einerseits ähneln sie damit den sektoralen Raumord- nungsprogrammen anderer Bundesländer, wie etwa der Windkraftnutzung in Niederösterreich, werden aber bezirksweise beschlossen. Andererseits erfolgt die Abgrenzung grundstücksscharf und ist unmittel- bar verbindlich für etwaige Bauvorhaben. Mithilfe der als Verordnung erlassenen Energie- raumpläne können sogenannte Klimaschutz-Gebiete (siehe orange schraffierte Flächen in der nachfolgen- den Abbildung) festgesetzt werden, in denen fossile Energieträger zur Raumwärme- und Warmwasser- bereitstellung im Neubaubereich verboten sind. Stattdessen wird eine nachhaltige Wärmeversorgung auf Basis von hocheffizienten, alternativen Systemen vorgeschrieben (siehe auch § 118 Abs. 3 der Bauord- nung für Wien). Eine Ausnahme aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ist hier nicht mehr möglich. Grundsätzlich kann in diesen Gebieten ein Anschluss an die Fernwärme erfolgen, doch besteht dafür kein Anschlusszwang. Die Abgrenzung der Klimaschutz-Gebiete Eine wesentliche Grundlage für die Abgrenzung der Gebiete war die Verfügbarkeit von Fernwärme im Neubaufall. Die Fernwärme der Wien Energie GmbH entspricht derzeit als einziges Netz den Kriterien eines hocheffizienten Systems, dessen Energie zu- mindest zu 80 Prozent aus Kraft-Wärme-Kopplungs- Anlagen, aus Abwärme und/oder aus erneuerbaren Energien (Umgebungswärme, Biomasse etc.) stammt. Die Gebiete stellen somit Bereiche dar, die ein Erweiterungs- und Verdichtungspotenzial für die Netzinfrastruktur der Fernwärme aufweisen. Dabei zeigt sich, dass sowohl die Verlegeart, das Alter und die Dimension der Leitungen als auch die Kapazität der einzelnen Teilnetze entscheidend sind. Das Vor- handensein einer Leitung als auch die bestehende Versorgung einzelner Gebäude führt nicht automa- tisch zur Ausweisung eines Klimaschutz-Gebiets. Darüber hinaus wurde seitens der Stadt auch die städtebauliche Entwicklung bis 2025 herangezogen. Mithilfe eines technisch-ökonomischen Gutachtens wurde die Gebietsabgrenzung für eine mögliche Fernwärmeversorgung im Neubau überprüft und bestätigt. Ebenso wurde sichergestellt, dass im Neubaufall in all diesen Gebieten zumindest ein weiteres hoch- effizientes, alternatives System zu vergleichbaren Kosten eingesetzt werden kann. Hierbei wurden auch die laufenden Kosten der möglichen Energie- versorgungssysteme für mindestens 20 Jahre berück- sichtigt. Unter Beachtung all dieser Aspekte wurde anhand der digitalen Katastralmappe und weiterer städtebaulicher Gegebenheiten eine sogenannte parzellenscharfe Abgrenzung vorgenommen. Der Prozess Das Verfahren zur Erstellung der Energieraumpläne wurde nach dem Vorbild des Ablaufs zur Erarbei- tung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne entwickelt. Ausgehend von den aufbereiteten Grund- lagen wird ein Vorentwurf für jeweils einen Bezirk erarbeitet und stadtintern reflektiert. Auf Basis der internen Rückmeldungen und weiterer Schritte zur Qualitätssicherung wird ein Entwurf der Verordnung erstellt, der aus einem Textteil und einer Planbeilage besteht. Der Verordnungsentwurf wird zusammen mit einem Erläuterungsbericht für jeden Bezirk öffentlich aufgelegt. Die Stellungnahmen in diesem Verfahrensschritt werden analysiert und gegebenen- Energieraumplan für den 9. Wiener Gemeindebezirk Quelle: Stadt Wien Energieplanung MA 20 17 16 ENERGIERAUMPLANUNG
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