„nachhaltige technologien 03 | 2020"
Beide Richtlinien müssen noch in österreichisches Recht umgesetzt werden, was im Rahmen des „Erneuerbaren-Ausbaugesetzes“ geschehen soll 4 . Die Schwerpunkte beider Energiegemeinschaften liegen im Strommarkt, doch sind sie nicht notwendig auf diesen begrenzt. Man erkennt Absichten der Kommission, die sich zum Teil mit der österreichischen Tradition der re- gionalen Energieversorgung treffen: von den ersten „Lichtgenossenschaften“, die vor über hundert Jahren Kleinwasserkraftwerke errichtet haben, bis zu den Be- treibergenossenschaften von Biomasse-Heizwerken gibt es in Österreich langjährige Erfahrungen mit der- artigen Strukturen. Österreich hat demnach eine gute Ausgangsposition für die erfolgreiche Etablierung von Energiegemeinschaften. Die rechtlichen Rahmenbe- dingungen, die in den nächsten Monaten geschaffen werden, müssen diese Möglichkeiten ambitioniert nutzen und dürfen sich bei der Ausgestaltung des Rechtsrahmens nicht nur an den Mindestanforderun- gen der EU orientieren. nicht die Gewinnerzielung im betriebswirtschaftli- chen Sinn dar, sondern die Schaffung ökologischer, wirtschaftlicher oder gemeinschaftlicher Vorteile für die Mitglieder oder das Tätigkeitsgebiet. Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Ener- gie-Gemeinschaften haben in ihrer grundsätzlichen Ausprägung Ähnlichkeiten, in den Details unterschei- den sie sich aber (vgl. Tabelle). Bürgerenergiegemeinschaften können grundsätzlich in sämtlichen Wertschöpfungsbereichen für ihre Anteilseigner oder Mitglieder tätig sein, also neben Energieerzeugung und -speicherung auch in der Verteilung und Versorgung sowie als Anbieter von Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienst- leistungen für Elektrofahrzeuge. Demgegenüber sind die Tätigkeiten von Erneuerbaren-Energie-Gemein- schaften darauf beschränkt, die produzierte erneu- erbare Energie gemeinsam zu nutzen, die Aktivitäten umfassen keine Energiedienstleistungen. Mitglieder von beiden Gemeinschaften können den von ihnen erzeugten Strom gemeinsam nutzen, wobei der von einer Energiegemeinschaft erzeugte Strom auch über das öffentliche Netz unter ihren Mitgliedern verteilt werden kann. 1 Legislativpaket zur Energie- und Klimapolitik, das am 19.5.2019 vom EU-Ministerrat verabschiedet wurde. 2 Die Long Term Renovation Strategy gemäß Art. 2a der EU-Gebäuderichtlinie ist ein Anhang des NEKP. 3 Unter "prosumern" versteht man Konsumenten, die gleichzeitig auch Prduzenten sind. 4 Die Erneuerbare-Energien-RL ist bis 30.06.2021, die Elektrizitätsbinnenmarkt-RL bis 31.12.2020 in österreichisches Recht überzuführen. Weiterführende Informationen / Links im E-Paper Bewertung des Österreichischen NEKP durch den EEÖ: https://www.erneuerbare-energie.at/positionen Studie „Energiegemeinschaften im zukünftigen österreichischen Strommarkt“: https://www.erneuerbare-energie.at/positionen NEKPs der EU-Mitgliedsländer: https://ec.europa.eu/energy/topics/energy-strategy/national-energy-climate-plans_en Österreichs NEKP: https://www.bmlrt.gv.at/umwelt/klimaschutz/klimapolitik_national/nationaler-energie-und-klimaplan.html Long Term Renovation Strategy: https://www.oib.or.at/sites/default/files/oib-ltrs_april_2020.pdf Dipl.-Ing. Johannes Schmidl ist für den Dachverband Erneuerbare Energie Österreich & proPellets Austria mit den Schwerpunktthemen erneuerbare Wärmeversorgung und Energieeffizienz tätig. Erneuerbare- Energien-Gemeinschaft (EEG) (Art. 22 Erneuerbaren-Richtlinie) Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) (Art. 16 Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie) Grundsätze • Offene und freiwillige Beteiligung • unabhängig • steht unter wirksamer Kontrolle von Anteilseignern/ Mitgliedern (in der Nähe der EE-Projekte der EEG angesiedelt). • Offene und freiwillige Mitgliedschaft • von Anteilseignern/Mitgliedern tatsächlich kontrolliert Teilnahme Anteilseigner oder Mitglieder: Natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, KMU. Natürliche Personen, Gebietskörperschaften einschließlich Gemeinden, Klein- und Kleinstunternehmen Ziel Nicht vorrangig finanzieller Gewinn, sondern ökolo- gische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile vor Ort Nicht Erwirtschaften finanzieller Gewinne; ökologische, wirtschaftliche oder soziale gemeinschaftliche Vorteile für Mitglieder/lokale Gebiete Tätigkeiten „… sind berechtigt, erneuerbare Energie zu produzieren, zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen, und zwar auch im Rahmen von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom“ „Eine BEG kann in den Bereichen Erzeugung, einschließlich aus erneuerbaren Energieträgern, Verteilung und Versorgung, Ver- brauch, Aggregierung, Energiespeicherung, Energieeffizienzdienste, Ladedienst¬leistungen für Elektrofahrzeuge tätig sein oder andere Ener- giedienstleistungen für ihre Anteilseigner oder Mitglieder erbringen“ „Electricity sharing Recht, innerhalb der EEG die mit Produktionseinheiten im Eigentum der EEG produzierte erneuerbare Energie gemeinsam zu nutzen. Erlaubnis, innerhalb der Gemeinschaft Elektrizität gemeinsam zu nutzen, die mit Erzeugungsanlagen im Eigentum der Gemeinschaft erzeugt wird. Energiegemeinschaften im Clean Energy Package Quelle: Stiftung Umweltenergierecht LEITARTIKEL 5 4
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