„nachhaltige technologien 01 | 2026"

Die neuen Modelle im Detail – Eigenversorgungs- anlage und Peer-to-Peer Im neuen Modell „Eigenversorgungsanlage“ kann ein aktiver Kunde mit sich selbst über mehrere Standorte (z. B. Zweitwohnsitz), Strom über das öf- fentliche Stromnetz teilen. Somit ist es, im Vergleich zur gemeinsamen Energienutzung bzw. Energiege- meinschaften, nicht notwendig eine zweite Person miteinzubeziehen bzw. erübrigt sich die Gründung eines Vereins. Neben Haushalten können Gemeinden sowie Unternehmen dieses Modell für sich nutzen. Das Modell Peer-to-Peer stellt eine neue Form der gemeinsamen Energienutzung dar, bei dem die Grün- dung einer Rechtsform nicht mehr notwendig ist. Stattdessen ist der Abschluss einer vertraglichen Ver- einbarung zwischen den Teilnehmenden notwendig. Dabei kann ein Peer-to-Peer zwischen mindestens zwei oder mehreren Vertragspartnern (Zählpunkten) abgeschlossen werden – eine limitierende Anzahl von Teilnehmenden ist gesetzlich nicht vorgegeben. Änderungen im Detail Durch die neue gemeinsame Energienutzung gibt es einige wesentliche Änderungen, die sowohl be- stehende Energiegemeinschaften als auch das neue Modell Peer-to-Peer betreffen: • Erweitertes Nahekriterium: Das Zusammenbrin- gen passender Teilnehmer*innen innerhalb einer gemeinsamen Energienutzung im Standortbereich (Hausanschlusskasten) sowie im regionalen Bereich (Umspannwerk) wurde vereinfacht. • Erzeugungsanlagen: Das Einbringen und die Nutzung von externen Stromerzeugungsanlagen innerhalb der gemeinsamen Energienutzung wurde erleichtert. • Stromspeicher: Die gemeinschaftliche Nutzung von Stromspeichern wurde gesetzlich verankert. • Teilnahmegrenze: Erzeugungsanlagen können mit max. 6 MW Leistung an der gemeinsamen Energie- nutzung teilnehmen. Diese Regel betrifft vorrangig große Unternehmen. Aktive Kunden sowie Energie- gemeinschaften mit eigenen Erzeugungsanlagen sind davon nicht betroffen. • Lieferantenverpflichtungen: Ab bestimmten Schwellenwerten (Haushalte ab 30 kW, sonstige ak- tive Kunden und Energiegemeinschaften ab 100 kW) müssen bestimmte Lieferantenverpflichtungen eingehalten werden. Dabei handelt es sich um die Erstellung von Allgemeinen Lieferbedingungen so- wie Vorgaben an die Rechnungslegung. • Neue Marktrolle – der Organisator: Dieser agiert als Dienstleister und kann Projekte bei der organisa- torischen Abwicklung unterstützen (z. B. Abrechnung, Marktkommunikation, Anlageninstallation, etc.) • Schutzbedürftige Haushalte: Gebietskörperschaf- ten, welche mit eigenen Erzeugungsanlagen an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, stellen bei Anfragen ein Kontingent von mind. 10 Prozent der erzeugten jährlichen Strommenge für schutz- bedürftige Haushalte zur Verfügung. Die preisliche Gestaltung jener Strommenge für schutzbedürftige Haushalte ist für jedes Projekt frei gestaltbar. • Diskriminierungsverbot : Energielieferanten dürfen gegenüber aktiven Kunden keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen. Interpretation und Ausblick Die gesetzlichen Regelungen zur gemeinsamen Energienutzung sowie die Änderungen für Energiege- meinschaften gelten ab 01.10.2026. Die Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften im Klima- und Energiefonds wird auch weiterhin alle Möglichkeiten der gemeinsamen Energienutzung inhaltlich begleiten und laufend neue Informationen zu den neuen Rahmenbedingungen veröffentlichen. Dipl.-Ing. Stephan Heidler leitet die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften beim Klima- und Energiefonds, stephan.heidler@energiegemeinschaften.gv.at Weiterführende Informationen / Links im E-Paper Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften

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