„nachhaltige technologien 02 | 2021"

nergieeffizienz gilt seit Jahr und Tag als Schlüssel zur Energiewende. Deshalb hat die EU bereits drei Energieeffizienzrichtlinien erlassen - 2006, 2012 und 2018. Jetzt steht eine neuerliche Revision an. Österreich hat unter dem Druck der Union 2014 ein Energieeffizienzgesetz (EEffG) erlas- sen. Dieses nimmt die Energieliefe- ranten bei der Suche nach Verbrauch- seinsparungen in die Pflicht. Vor 2021 hätte ein neues Gesetz in Kraft treten müssen, da die Lieferanten- und die Auditverpflichtung mit dem Jahr 2020 ausliefen. Es liegt aber noch nicht einmal ein Begutachtungsentwurf vor (Stand 1.4.2021). Es hat sich gezeigt, dass die Verpflichtung der Ener- gielieferanten, Einsparmaßnahmen zu setzen oder aufzukaufen, außer Aufwand nicht viel gebracht hat. Eine Tankstelle hat keinen Einfluss darauf, wieviel Sprit ein Autofahrer verbraucht, ob er sparsam fährt, ob er sinnvolle Strecken zurücklegt, sie hat auch keinen Einfluss darauf, ob sich ein Autofahrer ein verbrauchsarmes Auto zulegt. Bei einer Tankstelle ist auch das Potenzial für Einsparungen im eigenen Betrieb rasch erschöpft. Sie musste aber Maßnahmen an die Monitoringstelle melden, um hohe Pönalen („Ausgleichzahlungen“) zu vermeiden. Das lief darauf hinaus, dass die Tankstelle auf „Handelsplattformen“ Maßnahmen Dritter einkaufen musste, soweit sie nicht mit dem „Effizienzdiesel“ 1 das Auslangen fand. Ähnlich konnte sich ein Energie- händler mit Maßnahmen wie Fenstertausch, Lampen- tausch oder Wärmepumpeninstallation eindecken. Allerdings musste ein Maßnahmenkäufer darauf ach- ten, dass er keine Maßnahmen kaufte, die der Staat fördert, die dem Stand der Technik entsprechen oder die mehrmals den Besitzer gewechselt haben. Denn solche Maßnahmen sind nicht anrechenbar. Der entzauberte Maßnahmenhandel Nun fördert aber der Staat die Ge- bäudesanierung und den Einsatz nachhaltiger Heiztechnologien. Sind Lampen am Ende ihrer Tage ange- langt, werden sie gegen die dem aktuellen Stand der Technik entspre- chende Beleuchtungen ausgetauscht – mit EEffG genauso wie ohne. Wo ist ein vernünftiger Spielraum Maßnahmen anzustoßen, die sonst nicht gesetzt würden? Diese Liste könnte man fortsetzen: Die Anschaffung von E-Autos könnte eine Effizienzmaßnahme sein, geht aber nicht, wenn sie gefördert wird, für die Eigenversorgung eines Betriebs mit Sonnenstrom gilt das Gleiche. Beides wird gefördert, daher ist auch hier kein Platz für den Maßnahmenhandel. Unterscheiden wir Effizienzmaßnahmen in solche mit sehr kurzer, mittlerer und langer Amortisation, wo schlägt das EEffG zu? Bedarf wäre wohl bei der zweiten und dritten Gruppe von Maßnahmen gegeben. Bei den Maßnahmen mit mittlerer Amortisationsdauer gibt es meist Förderungen, die ungleich attraktiver sind als der rechtsunsichere Maßnahmenhandel. Bei den Maßnahmen mit langer Amortisationsdauer ist die Anreizwirkung des Maßnahmenhandel viel zu klein. Ob sich eine Maßnahme in 22 oder 23,5 Jahren amor- tisiert, macht wenig Unterschied. Bleiben die Maßnahmen mit sehr raschem Return of Investment, etwa Sanierung eines Druckluftsystems, Vermeidung von Leerläufen, bedarfsgerechte Dimen- sionierung von Energiebereitstellungen, Beleuchtung der Arbeitsplätze statt der gesamten Halle. Diese Maßnahmen sind nicht förderbar, weil sie so wirt- E Foto: EAK/Schedl Reformbedarf in der Effizienzpolitik – Wünsche an das neue Energieeffizienzgesetz Stephan Schwarzer

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