„nachhaltige technologien 03 | 2021"
strengere oder zusätzliche und strengere Anforderun- gen an die Wasserqualität und an die Überwachung“ für die Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich und zweckmäßig sind. Bis zum26. Juni 2028muss die Europäische Kommission Aussagen darüber treffen, ob die Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf aufbereitetes Wasser für weitere spezielle Zwecke, einschließlich der Wiederverwendung für industrielle Zwecke, sowie auf die indirekte Nutzung von behandeltem Abwasser gerechtfertigt ist. Fokus Österreich In Österreich ist derzeit nicht vorgesehen, die Ver- ordnung anzuwenden. Im vorliegenden Entwurf zum nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 wird die Erstellung von österreichweit flächendeckenden Dürrerisikomanagementplänen als nicht notwendig erachtet. Die Maßnahmen wären laut Bundesminis- terium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) aber in niederschlagsarmen Regionen mit bereits bestehenden hohen Ausnutzungsgraden der nachhaltig verfügbaren Wasserressourcen durchaus empfehlenswert. Um die Wasserversorgung Österreichs zu monitoren und dauerhaft zu sichern, erstellt das BMLRT feder- führend die Studie „Wasserschatz Österreich“. Handlungsbedarf Rund ein Drittel des Gebiets der Europäischen Union leidet unter Wasserarmut, was sich in den letzten Jahren aufgrund von steigendem Wasserbedarf in geeigneter Qualität und Klimawandel noch verstärkt hat. Rund ein Viertel der gesamten Süßwasserentnah- men in der EU entfällt auf die Landwirtschaft, in den Mitgliedstaaten von Süd- und Südosteuropa sind es fast 60 Prozent. Dazu kommt noch der Wasserbedarf zur industriellen Nutzung und zur Stadtentwicklung. Die Verfügbarkeit von Wasser ist somit eine Voraus- setzung für Wachstum und Wohlstand. Auch indirekte Effekte ergeben sich aus verringerter Wasserverfüg- barkeit und steigenden Wassertemperaturen. Zum Beispiel müssen Wasserkraftwerke und thermische Kraftwerke ihre Leistung drosseln, wenn zu wenig Wasser zur Energieerzeugung vorhanden oder die Kühlwassermenge zu gering ist, um die maximal zu- lässigen Einleitungstemperaturen einzuhalten. Dies führt zu wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Sektoren und Unternehmen. Inhalte der Wasserverordnung Die Verordnung regelt die Pflichten der Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen, legt Güteklassen von aufbereitetem Wasser und zulässige landwirt- schaftliche Verwendungszwecke und Bewässerungs- methoden fest, ebenso wie Anforderungen an die Wasserqualität und deren Überwachung. Die Erzeu- gung von und Versorgung mit aufbereitetem Wasser ist genehmigungspflichtig und hat durch laufende Vorort-Kontrollen überwacht zu werden. Über die Wiederverwendung von Wasser ist die Öffentlichkeit online oder auf anderem Wege zu informieren, diese Informationen müssen alle zwei Jahre aktualisiert werden. Schwermetalle, Pestizide, Desinfektionsne- benprodukte, Arzneimittel und andere Stoffe, die laut Verordnung zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, einschließlich Mikroschadstoffen und Mikroplastik sowie antimikrobielle Resistenzen, sollen nur im Rah- men von zusätzlichen Anforderungen in die Risiko- analyse einbezogen werden, wenn „zusätzliche oder Weiterführende Informationen / Links im E-Paper https://info.bmlrt.gv.at/themen/wasser.html https://www.wko.at/service/umwelt-energie/grenzwerte-luft-wasser-emission.html Dr. in Adriane Kaufmann LL.M. ist Referentin für Wasser- und Technikrecht in der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik an der Wirtschaftskammer Österreich. Foto: iStock / amphotora 1 Will draught events become more frequent and severe in Europe?, Jonathan Spinoni et al. in https://doi.org/10.1002/joc.5291 2 VERORDNUNG (EU) 2020/741 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung 3 KOM(2007) 414 4 COM(2012) 673 5 COM(2015) 614 LEITARTIKEL 5 4
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